Leistungen
Abfindung
Eine Abfindung dient dazu, eine einvernehmliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Der Arbeitnehmer erhält eine Geldsumme, wenn er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt. Der Arbeitnehmer wird für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigt, während der Arbeitgeber einen kostenintensiven Rechtsstreit vermeiden kann. Daher sind häufig beide Parteien an einer einvernehmlichen Einigung interessiert.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn die Kündigung unwirksam war. Dies ist häufig der Fall.
Sollten Sie dies wünschen, werden unsere Partneranwälte auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Dann wird eine angemessene Abfindung von Ihrem Arbeitgeber gefordert. Im Gegenzug akzeptieren Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und verzichten damit auf weitere rechtliche Maßnahmen.
Es gibt keine gesetzlichen Regeln zur Bemessung einer Abfindung. Vielmehr ist die Höhe der Abfindung immer Verhandlungssache.
Allerdings gibt es gewisse Richtwerte, die sich als Ergebnis jahrzehntelanger Praxis herausgebildet haben. Diese Richtwerte lassen sich in Verhandlungen als gutes Argument ins Feld führen.
Ein wichtiger Punkt ist die Wahrscheinlichkeit, ob die Kündigung von einem Gericht für wirksam erachtet wird. Je mehr Angriffspunkte angeführt werden können, desto niedriger ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung vor Gericht Bestand hat und desto stärker ist Ihre Verhandlungsposition.
Darüber hinaus werden Ihr Gehalt, die Länge Ihrer Betriebszugehörigkeit sowie soziale Aspekte berücksichtigt, um die Höhe der Abfindung zu verhandeln.
Lassalle hat sich auf die Durchsetzung von Abfindungen spezialisiert. Wir kennen jede Konstellation und wissen genau, wie die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber zu führen sind, um für Sie eine maximale Abfindung herauszuholen. Unsere Partneranwälte arbeiten stets mit dem Ziel, die für Sie finanziell beste und sicherste Lösung zu finden.
In dem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie transparent über die Kosten auf. Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, tragen Sie lediglich Ihren Selbstbehalt. Alle weiteren Kosten werden von Ihrer Versicherung übernommen.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, je nachdem wie Ihre finanzielle Situation aussieht, dass wir einen Prozesskostenhilfeantrag für Sie stellen. Hierbei werden die Anwalts- und Verfahrenskosten für Sie übernommen.
Außerdem arbeiten wir unter Umständen mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen, der das Kostenrisiko Ihres Verfahrens für Sie übernimmt. Hier wird lediglich im Erfolgsfall eine Erfolgsprovision fällig.