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Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Möglichkeit für den Arbeitgeber, um seinem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten anzuzeigen. Häufig wird die Abmahnung mit der Androhung einer Kündigung verbunden, sollte sich das Fehlverhalten wiederholen. Wenn der Arbeitgeber vorhat, den Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen, muss in den meisten Fällen zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben soll, sein Verhalten entsprechend anzupassen. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine sofortige Kündigung gerechtfertigt sein. Eine Abmahnung kann ein Vorzeichen einer bevorstehenden Kündigung sein. Ob dies der Fall ist, kann man jedoch nicht pauschal beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, Lassalle alle Umstände Ihres Falls zu schildern. Bei unseren Partneranwälten bekommen Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung.

Erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist, dass Sie das Fehlverhalten tatsächlich an den Tag gelegt haben. Ob dies wirklich zutrifft, wird oftmals streitig sein. Außerdem muss Ihr Arbeitgeber detailliert angeben, welches Verhalten er als Pflichtverletzung ansieht. Denn Sie müssen in der Lage sein, Ihr Verhalten entsprechend anzupassen. Möchte sich Ihr Arbeitgeber für den Wiederholungsfall die Möglichkeit einer Kündigung vorbehalten, muss er Ihnen dies eindeutig erklären. In jedem Fall gilt: Nur eine rechtmäßige Abmahnung, die auch alle formalen Voraussetzungen erfüllt, kann Ihren Arbeitgeber im Wiederholungsfalle zur Kündigung berechtigen.

Wichtig ist, dass Sie zunächst Ruhe bewahren. Eine Abmahnung ist noch lange keine Kündigung. Sie sollten die Abmahnung aber ernst nehmen, da Sie sonst Ihren Arbeitsplatz gefährden. Oft besteht einfach die Möglichkeit, das abgemahnte Verhalten für die Zukunft zu unterlassen. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber Sie jedenfalls nicht wegen Wiederholung des abgemahnten Verhaltens kündigen. Ein solches Vorgehen ist vor allem dann ratsam, wenn Ihr Arbeitgeber mit seiner Abmahnung (teilweise) Recht haben könnte. Andererseits gibt es viele Situationen, in denen eine Abmahnung ungerechtfertigt ausgesprochen wird. Eine ungerechtfertigte Abmahnung gefährdet Ihren Arbeitsplatz. In einer solchen Situation kann es notwendig sein, gegen eine Abmahnung vorzugehen. Sollten Sie sich unsicher sein, wie Sie am besten reagieren, können Sie sich von den Lassalle Anwälten beraten lassen. Das wird Ihnen helfen, die Situation richtig einzuschätzen und mit einem sicheren Gefühl an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.

Ihr Arbeitgeber wird die Abmahnung in Ihre Personalakte aufnehmen – ganz gleich, ob diese gerechtfertigt war. Sie können zunächst eine Gegendarstellung verfassen, die ebenfalls in Ihre Personalakte kommt. Darin schildern Sie Ihre Sicht der Dinge. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber kommen, wird das Gericht auch Ihre Darstellung berücksichtigen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber anwaltlich aufzufordern, die Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu entfernen. Sollte Ihr Arbeitgeber dem nicht nachkommen, können Sie auch gerichtlich vorgehen. Jeder dieser Schritte birgt jedoch die Gefahr, dass die Situation eskaliert und das Verhältnis mit Ihrem Arbeitgeber einen irreparablen Schaden nimmt. Deswegen ist es wichtig, dass Sie Ihre Situation mit einem Experten besprechen, bevor Sie etwas gegen Ihre Abmahnung unternehmen.

In dem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie transparent über die Kosten auf. Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, tragen Sie lediglich Ihren Selbstbehalt. Alle weiteren Kosten werden von Ihrer Versicherung übernommen.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, je nachdem wie Ihre finanzielle Situation aussieht, dass wir einen Prozesskostenhilfeantrag für Sie stellen. Hierbei werden die Anwalts- und Verfahrenskosten für Sie übernommen.

Außerdem arbeiten wir unter Umständen mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen, der das Kostenrisiko Ihres Verfahrens für Sie übernimmt. Hier wird lediglich im Erfolgsfall eine Erfolgsprovision fällig.

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