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Arbeitszeugnis

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Darin muss Ihre Tätigkeit sowie eine Bewertung Ihrer Arbeitsleistung aufgeführt werden. Diese Bewertung sollte wohlwollend und wahrheitsgemäß sein. Häufig werden Zeugnisse erteilt, die diesen Vorgaben nicht entsprechen.

Erfahrungsgemäß ist es für Arbeitnehmer schwierig einzuschätzen, ob das ihm erteilte Zeugnis wohlwollend ist und welche „Note“ er bekommen hat. Ein schlechtes Arbeitszeugnis sollten Sie aber keinesfalls einfach hinnehmen. Sind Sie mit Ihrem Zeugnis unzufrieden, besteht für Sie die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber aufzufordern, Ihr Arbeitszeugnis zu verbessern. Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg haben, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Unsere Anwälte können Ihren Arbeitgeber zunächst außergerichtlich auffordern, Ihnen ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben bewirkt in solchen Situationen oft die gewünschte Reaktion des Arbeitgebers. Sollte dieser sich nicht kooperativ erweisen, können Sie auf Erteilung eines besseren Arbeitszeugnisses klagen.

Ihr Zeugnis muss mindestens der Schulnote 3 („befriedigend“) entsprechen. Dies gilt auch für jede einzelne Formulierung Ihres Zeugnisses . In Arbeitszeugnissen werden oftmals nicht eindeutige Klauseln verwendet. Beispielsweise entspricht die Formulierung „Er/Sie hat sich bemüht“ der Schulnote 6, wohingegen die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ der Schulnote 1 entspricht.

Lassalle kann Ihr Arbeitszeugnis prüfen und gegebenenfalls eine Verbesserung des Zeugnisses einfordern. Wenn es sinnvoll ist, kann für Sie auch das Ihnen zustehende wohlwollende Zeugnis gerichtlich durchgesetzt werden.

In dem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie transparent über die Kosten auf. Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, tragen Sie lediglich Ihren Selbstbehalt. Alle weiteren Kosten werden von Ihrer Versicherung übernommen.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, je nachdem wie Ihre finanzielle Situation aussieht, dass wir einen Prozesskostenhilfeantrag für Sie stellen. Hierbei werden die Anwalts- und Verfahrenskosten für Sie übernommen.

Außerdem arbeiten wir unter Umständen mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen, der das Kostenrisiko Ihres Verfahrens für Sie übernimmt. Hier wird lediglich im Erfolgsfall eine Erfolgsprovision fällig.

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