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Kündigung

Mit einer Kündigung will Ihr Arbeitgeber das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auflösen. Dazu ist Ihr Arbeitgeber jedoch oftmals gar nicht berechtigt. Mangels Kündigungsgrund sind viele Kündigungen unwirksam und daher angreifbar. Daher lohnt es sich, anwaltlich gegen die Kündigung vorzugehen – gerade auch finanziell.

Viele Arbeitgeber kaufen sich von einer unwirksamen Kündigung frei, indem sie eine hohe Abfindung zahlen. Daneben besteht die Aussicht darauf, eine Wiedereinstellung in Ihren Job inklusive Gehaltsnachzahlung zu erreichen, wenn das Gericht einer Kündigungsschutzklage stattgibt.

Ob Ihr Arbeitgeber berechtigt war, Ihnen eine Kündigung auszusprechen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Kündigung muss eine Vielzahl von Voraussetzungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Neben Formvorschriften müssen allgemeine und besondere Kündigungsschutzregeln eingehalten werden.

Wir sind Experten auf diesem Gebiet! Bereits unzählige Kündigungsschreiben wurden von unserer Kanzlei geprüft. Wir erkennen jeden Angriffspunkt, der für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage sowie die Höhe Ihrer Abfindung maßgeblich sein kann.

Das Kündigungsschutzgesetz bietet Arbeitnehmern Schutz vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist vor allem, dass Sie in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 10 Mitarbeiter hat. Zudem müssen Sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits mehr als 6 Monate für Ihren Arbeitgeber gearbeitet haben.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vor, bestehen hohe Anforderungen an die Wirksamkeit Ihrer Kündigung. Außerdem bietet das Gesetz die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber einzureichen, bei der die Wirksamkeit der Kündigung von einem Gericht überprüft wird.

Ist das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall hingegen nicht anwendbar, sind die Möglichkeiten, um sich gegen Ihre Kündigung zu wehren, leider sehr begrenzt. So sind Kleinstbetriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern grundsätzlich berechtigt, ein Arbeitsverhältnis ohne die Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es drei Arten von Kündigungsgründen: verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Gründe.

Eine verhaltensbedingte Kündigung knüpft an das Verhalten des Arbeitnehmers an. Bestimmte Verhaltensweisen berechtigen den Arbeitgeber dazu, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Meistens muss der Arbeitgeber aber vorher abmahnen, den Arbeitnehmer also auffordern, das betreffende Verhalten zu ändern.

Personenbedingte Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers, ohne jedoch von ihm beeinflusst werden zu können – das ist der Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung. Unter diesen Kündigungsgrund fällt beispielsweise eine längere Krankheit oder der Verlust von Führerschein oder Arbeitserlaubnis.

Eine betriebsbedingte Kündigung knüpft an die Entscheidung des Arbeitgebers an, Arbeitsplätze abzubauen oder sein Unternehmen ganz oder teilweise zu schließen. Dabei muss auch eine Sozialauswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern getroffen werden. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel die privaten Umstände sowie die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer berücksichtigen.

Das bloße Behaupten einer der genannten Gründe in Ihrem Kündigungsschreiben bedeutet allerdings nicht, dass Ihre Kündigung gerechtfertigt war. Eine Kündigung muss auch nach Ansicht des zuständigen Gerichts, bei Betrachtung aller Umstände und Interessen beider Parteien, als angemessen erscheinen. In den meisten Fällen werden die Interessen des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Gerade deswegen sind Kündigungen erfahrungsgemäß angreifbar.

Sie sehen: Jede Kündigung hat verschiedene Gesichtspunkte, deren Beurteilung komplex ist. Ihre Chancen auf eine Abfindung oder Wiedereinstellung stehen dabei grundsätzlich gut.

Ordentliche Kündigung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer Kündigungsfrist endet. Im Falle einer ordentlichen Kündigung erhalten Sie ihr Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die Länge dieser Frist ist oftmals vertraglich geregelt. Ist dies nicht der Fall oder sind die vertraglichen Vereinbarungen rechtswidrig und deshalb unwirksam, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist.

Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung tritt sofort in Kraft. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung wird hier keine Kündigunsfrist eingehalten. In den meisten Fällen werden die Gehaltszahlungen auch sofort eingestellt. Hier gelten allerdings noch strengere Voraussetzungen, die der Arbeitgeber zu beachten hat.

Sie haben nur wenig Zeit, um gegen Ihre Kündigung vorzugehen.

Es gilt eine 3-Wochen-Frist! Nach Erhalt der Kündigung haben Sie genau 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber zu erheben. Sollten Sie die 3-Wochen-Frist verstreichen lassen, wird die Kündigung wirksam – selbst, wenn sie ungerechtfertigt war.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich unverzüglich von uns beraten zu lassen, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. So stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können.

Wenn Sie sich bei uns anmelden, erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung Ihrer Situation. Direkt danach können Sie uns beauftragen, um gegen Ihre Kündigung vorzugehen.

Eine Kündigung ist ein einschneidendes Erlebnis, das einen auch persönlich hart treffen kann. Dennoch gilt es, Ruhe und einen kühlen Kopf zu bewahren. Wichtig ist, dass Sie sich rechtlich beraten lassen, damit Sie die richtige Entscheidung treffen können.

Eine Kündigung einfach hinnehmen – das kommt für uns nicht in Frage! Gemeinsam mit unseren Anwälten haben Sie die Möglichkeit, das Beste aus Ihrer Situation zu machen.

Ein Ansatz besteht darin, eine möglichst hohe Abfindung für Sie herauszuholen. Häufig ist eine Abfindung die beste Lösung für Arbeitnehmer. Sie können mit Ihrem alten Job abschließen, ohne eine ungerechtfertigte Kündigung einfach hinnehmen zu müssen. Eine angemessene Abfindung bietet Ihnen persönliche und finanzielle Entschädigung.

Wir sind für Sie da! Gemeinsam erörtern wir mit Ihnen die Situation und erstellen einen Plan für das weitere Vorgehen. Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen.

Zunächst verhandeln wir mit Ihrem Arbeitgeber außergerichtlich über Ihre Kündigung. Sollten die außergerichtlichen Verhandlungen nicht erfolgreich verlaufen, werden Ihre Rechte im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt. Ihre Interessen stehen dabei immer an erster Stelle.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernehmen wir die Abwicklung mit Ihrer Versicherung.

In dem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie transparent über die Kosten auf. Grundsätzlich rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, tragen Sie lediglich Ihren Selbstbehalt. Alle weiteren Kosten werden von Ihrer Versicherung übernommen.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, je nachdem wie Ihre finanzielle Situation aussieht, dass wir einen Prozesskostenhilfeantrag für Sie stellen. Hierbei werden die Anwalts- und Verfahrenskosten für Sie übernommen.

Außerdem arbeiten wir unter Umständen mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen, der das Kostenrisiko Ihres Verfahrens für Sie übernimmt. Hier wird lediglich im Erfolgsfall eine Erfolgsprovision fällig.

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